Rechtsanwalt Sebastian Hautli

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Elternzeit

Die Elternzeit ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sich nach der Geburt eines Kindes der Familie zu widmen und gleichzeitig das bestehende Arbeitsverhältnis zu erhalten. Doch gerade wenn die Rückkehr in den Beruf bevorsteht, entstehen häufig Konflikte mit dem Arbeitgeber.

Viele Beschäftigte stellen sich Fragen wie: Habe ich Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz? Darf mein Arbeitgeber mir eine andere Tätigkeit zuweisen? Kann ich nach der Elternzeit gekündigt werden?

Als Rechtsanwalt in Freiburg unterstütze ich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Problemen rund um Elternzeit, Wiedereinstieg und ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber.

Welche Rechte habe ich nach der Elternzeit?

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Es endet jedoch nicht. Nach Ablauf der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu den bisherigen Bedingungen weiter.

Das bedeutet: Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, nach der Elternzeit wieder beschäftigt zu werden.

In der Praxis kommt es dennoch häufig zu Problemen – etwa wenn:

  • die bisherige Position anderweitig besetzt wurde
  • der Arbeitgeber nur eine schlechtere Stelle anbietet
  • Aufgaben oder Verantwortungsbereiche entzogen werden
  • eine Rückkehr in Teilzeit abgelehnt wird
  • Druck zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags ausgeübt wird

Gerade nach längerer Abwesenheit sollten Arbeitnehmer ihre Rechte kennen.

Habe ich Anspruch auf meinen alten Arbeitsplatz nach der Elternzeit?

Eine der häufigsten Fragen lautet: Bekomme ich nach der Elternzeit genau meinen bisherigen Arbeitsplatz zurück?

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber Sie entsprechend Ihrem Arbeitsvertrag weiterbeschäftigen. Ein Anspruch auf exakt denselben Schreibtisch oder dieselbe konkrete Aufgabe besteht nicht.

Der Arbeitgeber darf jedoch nicht einfach eine beliebige schlechtere Tätigkeit zuweisen. Die neue Aufgabe muss sich im Rahmen des Arbeitsvertrags bewegen und gleichwertig sein.

Eine Herabstufung oder Benachteiligung wegen der Elternzeit müssen Arbeitnehmer nicht akzeptieren.

Teilzeit nach der Elternzeit – was gilt?

Viele Eltern möchten nach der Elternzeit nicht sofort wieder in Vollzeit arbeiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Arbeitnehmer eine Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit verlangen. Dabei kommt es unter anderem auf die Größe des Unternehmens, die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die rechtzeitige Antragstellung an.

Häufig entstehen Konflikte, wenn Arbeitgeber:

  • gewünschte Arbeitszeiten ablehnen
  • nur unpassende Arbeitsmodelle anbieten
  • eine Rückkehr erschweren
  • eine Reduzierung der Arbeitszeit verhindern wollen

Ob die Ablehnung berechtigt ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.

Kündigung nach Elternzeit – ist das erlaubt?

Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in dieser Zeit grundsätzlich nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.

Nach dem Ende der Elternzeit entfällt dieser besondere Schutz. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber ohne Weiteres kündigen darf.

Auch eine Kündigung nach der Elternzeit muss die allgemeinen arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere kann geprüft werden, ob:

  • ein wirksamer Kündigungsgrund besteht
  • das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet
  • die Kündigung im Zusammenhang mit der Elternzeit steht
  • Fristen und Formalien eingehalten wurden

Bei einer Kündigung gilt: Arbeitnehmer müssen schnell handeln. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen erhoben werden.

Probleme bei der Rückkehr aus der Elternzeit

Viele Konflikte entstehen nicht durch eine direkte Kündigung, sondern durch Veränderungen am Arbeitsplatz.

Typische Situationen sind:

  • „Meine Stelle gibt es angeblich nicht mehr.“
  • „Mein Arbeitgeber bietet mir nur eine schlechtere Position an.“
  • „Ich bekomme weniger Verantwortung als vorher.“
  • „Meine Arbeitszeiten passen nicht mehr zur Betreuungssituation.“
  • „Ich soll einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.“

In solchen Fällen lohnt sich eine rechtliche Prüfung, bevor Entscheidungen getroffen oder Vereinbarungen unterschrieben werden.

Die Rückkehr aus der Elternzeit sollte ein geordneter Wiedereinstieg sein – kein beruflicher Nachteil.

Ich prüfe für Sie:

✓ Welche Rechte haben Sie nach der Elternzeit?
✓ Ist die angebotene Tätigkeit zumutbar?
✓ Können Sie Teilzeit verlangen?
✓ Ist eine Kündigung nach Elternzeit wirksam?
✓ Sollten Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

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